Prozessschriftsätze aus dem Ausland



Die obere Kammer des polnischen Parlaments, der Senat, hat am 4.07. das Gesetz zur Änderung des Zivilprozessgesetzbuches angenommen. Die postialische Sendung eines Prozessschriftsatzes aus dem Ausland sollte dieselben Rechtsfolgen wie bei den inländischen Postsendungen haben, was bedeuten würde, dass sie rechtswirksam beim Gericht auf diesem Wege eiungehen könnten. Wenn der ausländische Absender allerdings keinen Wohnsitz innerhalb der EU hätte, müsste er einen Zustellungsbevollmächtigten in Polen ernennen, sofern er sich nicht bereits eines Prozessbevollmächtigten in Polen bemächtigt.

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