Altersbegrenzte Apothekenleitung



Die polnische Bürgerrechtsbeauftragte kritisiert die Regelung, gemäß der Apotheker, die weiterhin fähig sind, eine Apotheke zu führen, mit der Erreichung der Altersgrenze von 70 Jahren automatisch entlassen werden. Geltende Vorschriften erlauben das Betreiben einer Apotheke den Apothekern, die nicht älter als 65 Jahre alt sind und mindestens 5 Jahre Berufserfahrung in einer Apotheke haben oder ein 3-jähriges-Praktikum zur Spezialisierung auf dem Gebiet der Pharmazie absolviert haben. Erreicht ein Apotheker die Altersgrenze von 65 Jahren kann er noch weitere 5 Jahre eine Apotheke führen, bis er 70 wird. Erforderlich ist dafür eine Zustimmung des pharmazeutischen Inspektors, der sich vor der Zustimmungserteilung diesbezüglich an die Bezirksapothekerkammer wendet. 

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