Öffentliche Ausschreibung und Anforderungen an ausländische Offerenten



Die polnische Landesberufungskammer stellte in ihrem Urteil vom 23.08.12 fest, dass man an ausländische Offerenten die gleichen Anforderungen zu stellen hat wie an die polnischen. Die Vorschrift des Art. 24 Abs. 1 Nr. 8 des Vergaberechts darf folglich nicht so ausgelegt werden, dass an ausländische Teilnehmer umfangreichere Anforderungen gestellt werden als an die einheimischen. Dieses Auslegungsverbot wird in Art. 7 Abs. 1 des Vergaberechts unterstrichen, indem dort der Grundsatz des redlichen und diskrimminierungsfreien Wettbewerbs der Ausschreibungsteilnehmer geregelt wird. Für ein Abweichen von der grammatischen Auslegung des Art. 24 Abs. 1 Nr. 8 des Vergaberechts müsste es schwerwiegende Gründe geben, in dem von der Landesberufungskammer untersuchten Fall waren diese aber nicht gegeben.

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