Versicherungsanstalt bestraft wegen falscher Definition des Herzinfarkts



Das polnische Wettbewerbs- und Verbraucherschutzgericht gab dem Wettbewerbs- und Verbraucherschutzamt Recht und bestätigte damit, dass die von der Allgemeinen Versicherungsanstalt verwendete Definition des Herzinfarkts dazu führen konnte, dass vielen Versicherten keine Entschädigung ausgezahlt werden konnte. Das Gericht hielt auch die der Anstalt auferlegte Geldstrafe aufrecht, so dass diese knapp 4 Millionen PLN zu zahlen hat. Die Versicherungsanstalt ließ bis Juni 2010 Versicherungsverträge unterzeichnen, in denen von einer Definition des Herzinfarkts ausgegangen wurde, welche nicht dem aktuellen medizinischen Stand entsprach.

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