Steuerabschreibung bei Ausgaben durch künftige Gesellschafter



Der Europäische Gerichtshof hat am 1. März dieses Jahres einen Streit zwischen einem polnischen Unternehmen und dem Finanzamt entschieden und dabei klar gestellt, dass eine Personengesellschaft eine bei den Investitionsausgaben entrichtete Mehrwertsteuer auch dann abschreiben kann, wenn diese Ausgaben nicht sie selbst, sondern die künftigen Gesellschafter dieser Personengesellschaft tätigten. Mit solch einer Frage wandte sich an den EuGH das polnische Oberste Verwaltungsgericht. Dabei ging es um eine Mehrwertsteuer, welche beim Immobilienerwerb entrichtet wurde, wobei die Immobilie nicht die Gesellschaft selbst, sondern ihre künftigen Gesellschafter erwarben. Bedingung für die Steuerabschreibung ist jedoch, dass die Ausgaben direkt mit der Gewerbetätigkeit dieser Personengesellschaft zusammenhängen.

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