Wohnungsbaugenossenschaften gegen die Entscheidung des Verfassungstribunals



Das polnische Verfassungstribunal hat in seiner Entscheidung vom 14.02.2012 die Verfassungswidrigkeit des Art. 48 Abs. 3 des Gesetzes über Wohnungsbaugenossenschaften festgestellt, welcher den Mietern die Möglichkeit eröffnete, im Falle eines unentgeltlichen Erwerbs der Betriebswohnung durch die Wohnungsbaugenossenschaft, die Wohnung für den Preis in Höhe der Instandhaltungskosten des Gebäudes zu erwerben. Gleichzeitig hat das Verfassungstribunal die Ausführung seines Urteils für 12 Monate ausgesetzt, um der Regierung die Möglichkeit zu geben, eine neue Regelung in dieser Materie vorzubereiten. Gegen das Urteil protestieren die Wohnungsbaugenossenschaften aus ganz Polen, da es ihrer Meinung nach ihre Rechte verletzt, welche sie nun vor Gericht geltend machen wollen. Die Chancen stehen jedoch schlecht. Die erste, auf Art. 77 der polnischen Verfassung gestützte Klage einer Wohnungsbaugenossenschaft, welche von der Staatskasse Schadensersatz verlangte, wurde nicht zu ihren Gunsten entschieden.

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