Kann die Botschaft eine Immobilie ersitzen?



Mit solch einer Frage beschäftigte sich diese Woche das Warschauer Gericht. Es entschied, dass Serbien kein Eigentumsrecht an dem Botschaftsgebäude im Wege der Ersitzung erwerben kann. Der Bevollmächtigte, welcher Serbien vor Gericht vertrat, kündigte bereits an, dass er in die Berufung gehen wird. Über das Botschaftsgebäude wird schon mehrere Jahre gestritten. Seit 1947 befand sich dort die Jugoslawische Botschaft, danach die Serbische. Die Erben der Vorkriegseigentümer erhielten das Gebäude formell im Jahr 2002 zurück, doch noch bis zum Jahr 2007 war dort die Serbische Botschaft untergebracht. Die Erben verklagten daher Serbien auf Zahlung von fast 25.000.000 PLN wegen faktischer Nutzung des sich im Warschauer Top-Lage befindenden Gebäudes, Serbien wiederum beantragte die Feststellung der Ersitzung des Gebäudes. Der Richter, welcher über den Ersitzungsfall urteilte, wies auf die Besonderheit des Falles hin und erklärte, dass es das erste Mal in der polnischen Rechtsprechungsgeschichte vorkommt, dass ein Staat die Feststellung der Ersitzung des Botschaftsgebäudes beantragt. Er unterstrich, dass in korrekten zwischenstaatlichen Beziehungen kein Staat, welcher eine Botschaft in einem anderen Staat unterhält, die Zuerkennung von Eigentumsrechten an Teilen des anderen Staates verlangen sollte.  

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