Keine Umsatzsteuer bei Vermietung zu Wohnzwecken



Wird ein Lokal einer Gesellschaft zu Wohnzwecken vermietet, so greift die Steuerbefreiung gemäß Art. 43 Abs. 1 Nr. 36 des Gesetzes über die Umsatzsteuer ein. Danach ist die Befreiung anzuwenden, wenn ein Lokal zu Wohnzwecken vermietet wird. Um das festzustellen, müssen objektive und subjektive Voraussetzungen erfüllt sein. Handelt es sich um eine Wohnung, die vermietet wird, geschieht dies jedoch nicht zu Wohnzwecken, kann die Befreiung nicht greifen.

Für die Anwendung der Vorschrift ist es jedoch unerheblich, wer der Vermieter und wer der Mieter ist und etwa welche Rechtsform sie haben. Die Befreiung kann daher insbesondere greifen, wenn ein Lokal zu Wohnzwecken an eine Handelsgesellschaft vermietet wird, in dem dann z.B. ausländische Mitarbeiter wohnen, um ihren Tätigkeiten in der Gesellschaft nachzugehen.

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