Ist die Art der Kontakte des Untersuchungshäftlings verfassungswidrig?


Die Bürgerrechtsbeauftragte weist in ihrem Schreiben an das Verfassungstribunal darauf hin, dass die polnischen Vorschriften, welche die Art der Kontakte des Untersuchungshäftlings mit seinem Verteidiger regeln, gegen die Verfassung verstoßen. Bemängelt wird in erster Linie die Vorschrift des Art. 73 § 2 und 3 der polnischen Strafverfahrensordnung, welche Beschränkungen solcher Kontakte vorsehen. Es geht hier um eine mögliche Teilnahme des Staatsanwalts an einem Treffen des Untersuchungshäftlings mit seinem Verteidiger (§ 2) sowie um die Kontrolle der Korrespondenz des Untersuchungshäftlings mit seinem Verteidiger (§ 3). Problematisch ist dabei, dass die Teilnahme an dem Treffen in besonders begründeten Fällen möglich ist und das Gesetz nicht regelt, was darunter zu verstehen ist. Hier legt somit der Kläger fest, wann die in der Verfassung verankerten Rechte (Art. 42 Abs. 2 der polnischen Verfassung) beschränkt werden können, was nach Ansicht der Beauftragten verfassungswidrig sei (folgt aus Art. 31 Abs. 3 der polnischen Verfassung). 

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