Das Stettiner Wojewodschaftsverwaltungsgericht stellte in einem Urteil fest, dass aus dem entgeltlichen Charakter eines Leibrentenvertrages nicht gefolgert werden kann, dass eine Immobilienübertragung als Folge des Abschlusses eines solchen Vertrages einen entgeltlichen Charakter im Sinnes des Gesetzes über die Einkommenssteuer natürlicher Personen hat. Eine solche Immobilienübertragung erfolgt somit steuerfrei. Das Gericht stellte klar, dass in diesem Fall die Feststellung des Einkommens bei dem Immobilienerwerber durch das Finanzamt nicht möglich ist, da die endgültige Höhe dieses Einkommens davon abhängt, wie lange der Übertragende noch leben und eine Rente vom neuen Eigentümer erhalten wird.