Gefühle haben im Gericht nichts zu suchen


Enge Verhältnisse zwischen Richtern und Anwälten lassen an der Objektivität des Gerichts zweifeln. So wie in einem Fall, mit dem sich kürzlich das polnische Oberste Gericht befasste, in dem es um eine Richterin ging, welche ein enges Verhältnis zu einem Anwalt unterhielt, welcher an 12 Fällen beteiligt war, bei denen die Richterin die Entscheidung fällte. Das Oberste Gericht verwies in seiner Entscheidung auf Art. 41 § 1 der polnischen Strafprozessordnung, in der davon die Rede ist, dass ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen sei. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Darüber hinaus ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er Ehegatte des Beschuldigten oder des Verletzten oder ihres Verteidigers, Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreters ist oder wenn er mit einer dieser Personen im gemeinsamen Zusammenleben verbleibt (Art. 40 § 1 Nr. 2 poln. StPO).

Kanzlei für polnisches Recht * http://www.polnisches-recht.eu
*Rechtsberatung*Gutachten*Unternehmensbetreuung*Übersetzungen*Ratgeber*Musterverträge *Infoportal*ebooks*Rechtsprechungsreport*Wirtschaftsberatung*Rechtschronik*Wörterbuch