Unterhaltspflichten zwischen Geschiedenen bei erneuter Eheschließung


Das polnische Verfassungstribunal stellte in seiner Entscheidung vom 11.05.2011 fest, dass die Regelung des Art. 400 § 1 des polnischen Zivilverfahrensgesetzbuches in dem Umfang, in dem eine erneute Eheschließung einer der Parteien im Verfahren zur Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens dem Führen dieses Verfahrens im Wege steht, nicht gegen Art. 45 Abs. 1 und Art. 77 Abs. 2 i. V. m. Art. 18 der polnischen Verfassung verstößt.

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