Das öffentliche Telefon im polnischen Vollzug


Gemäß Art. 105b § 1 des polnischen Strafvollzugsgesetzbuches haben die Gefangenen das Recht, auf eigene Kosten ein selbstabrechnendes Telefon zu benutzen. Gestützt auf dieser Regelung lassen einige Strafvollzugsanstalten es nicht zu, dass die Insassen auf Kosten des Angerufenen mit der Familie telefonieren. Der Bürgerrechtsbeauftragte sprach sich nun dafür aus, solche Anrufe zuzulassen und wandte sich an den Generaldirektor des polnischen Gefängnisdienstes mit der Bitte um seine Stellungnahme. Der Bürgerrechtsbeauftragte stützt seine Argumentation auf die Regelung des Art. 67 § 3 des Strafvollzugsgesetzbuches, aus der hervorgeht, dass die Insassen Kontakte mir der Familie und der Außenwelt aufrechterhalten sollen.

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