Einschränkung der Informationspflicht im Hinblick auf Nichtregierungsorganisationen in Verwaltungsverfahren


Bislang hat das polnische Verwaltungsverfahrengesetz Behörden dazu verpflichtet, in bestimmten Fällen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) zu informieren (z. B. wenn ein Verfahren für die NGOs aufgrund ihrer Satzung wichtig sein könnte). Bislang war es nicht eindeutig, wie die Behörden die Organisationen informieren sollten und ob alle Organisationen oder nur die, die sich im Zuständigkeitsbereich der Behörden befanden, informiert werden mussten. Weil diese Regelung in der Praxis nicht effektiv angwendet werden konnte, wurde sie aufgehoben.


Die NGOs haben jedoch weiterhin die Möglichkeit, an Verwaltungsverfahren teilzunehmen. Es gibt andere Vorschriften, die dies ermöglichen.   

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