Geänderte Definition der  Zahlungsunfähigkeit einer Kapitalgesellschaft



Ab dem 1. Januar 2016 soll das Gesetz in Kraft treten, welches die Zahlungsunfähigkeit einer Kapitalgesellschaft anders als bisher definiert. Dadurch wird das polnische Insolvenzrecht beachtlich liberalisiert. Bisher lag die Zahlungsunfähigkeit dann vor, wenn der Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten nicht erfüllt oder wenn die Schuldnerverbindlichkeiten den Vermögenswert übersteigen. Das soll sich nun ändern. Gemäß dem neuen Gesetz wird eine Gesellschaft zahlungsunfähig, wenn sie nicht mehr imstande ist, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Damit wird die Entscheidung über die Zahlungsunfähigkeit von der Leistungsfähigkeit der Gesellschaft abhängig gemacht. Wenn die Gesellschaft ihre Schulden nicht begleicht, wird sie nicht sofort als Zahlungsunfähig angesehen. Selbst nach der Stellung des Insolvenzantrages beim Gericht wird sie immer noch nachweisen können, dass die Nicht-Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nicht auf den finanziellen Schwierigkeiten beruht. Für die Begründung der Zahlungsunfähigkeit wird vielmehr auf den permanenten Zustand der finanziellen Erschöpfung abgestellt.

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