Weiterhin problematischer Schwangerschaftabbruch



Ein Schwangerschaftabbruch ist in Polen derzeit nur in 3 Fällen zugelassen:
 
1. bei Gefahr für das mütterliche Leben oder Gesundheit,
2. bei Vergewaltigungen,
3. bei fötalen Beschädigungen.

Ein Arzt kann jedoch nicht gezwungen werden, einen Schwangerschaftabbruch vorzunehmen. Seine Rechte, etwa in der Gewissensfreiheit verankert, garantiert die polnische Verfassung. Liegt ein Abtreibungsgrund vor, will der aufgesuchte Arzt jedoch den Abbruch aus Gewissensgründen nicht selbst vornehmen, so hat dem Gesetz nach die Pflicht, einen anderen Arzt oder ein anderes Krankenhaus zu benennen, wo eine Abtreibung möglich ist. In Polen wird derzeit erneut heftig über diese Problematik diskutiert, nachdem der Professor Chanzan, der einen Abbruch aus Gewissensgründen verweigerte und zugleich aus denselben Gründen es trotz gesetzlicher Pflicht unterlassen hat, einen anderen Arzt, welcher den Abbruch vornehmen konnte, zu benennen.

Kanzlei für polnisches Recht * http://www.polnisches-recht.eu
*Rechtsberatung*Gutachten*Unternehmensbetreuung*Übersetzungen*Ratgeber*Musterverträge *Infoportal*ebooks*Rechtsprechungsreport*Wirtschaftsberatung*Rechtschronik*Wörterbuch