Widerspruch aus dem Ausland



Der polnische Minister für Verwaltung und Digitalisierung reagierte positiv auf die Argumente der Bürgerrechtsbeauftragten, welche auf die Probleme bei den Fristen im Verwaltungsverfahren hingewiesen hat. Der Minister schließt daher die Änderung des Art. 57 § 5 des polnischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht aus. Eine Änderung hält die Bürgerrechtsbeauftragte für erforderlich, da die Vorschrift Unterlagen nicht berücksichtigt, welche in einer ausländischen Post aufgegeben worden sind. Somit könnte der Absender die Frist für die Einreichung eines Widerspruchs im Verwaltungsverfahren nicht einhalten, wenn er diesen bei der ausländischen Post aufgeben würde. Aufgrund der EU-Mitgliedschaft Polens hält die Bürgerrechtsbeauftragte eine rasche Änderung der genannten Vorschrift für dringend erforderich.

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