Der Unterauftragnehmer kann für Verzug des Auftragnehmers haften



Der Kontrahent, der mit der Vertragsausführung im Verzug ist, kann seine Schild von sich weisen und bei der Haftung auf den Unterauftragnehmer verweisen, wenn dieser zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, so das Oberste Gericht im Urteil vom 17. September 2013.

AZ: IV CSK 61/13

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