Wiederherstellung des früheren Zustands der gemieteten Sache



Die Forderung zur Wiederherstellung des früheren Zustands der gemieteten Sache ist nur im Sonderfall anzuwenden. Bei dem Vorschlag des Vermieters zur Wiederherstellung des Zustands zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses muss berücksichtigt werden, ob es ökonomisch begründet ist. Im anderen Fall wird es als Rechtsmissbrauch behandelt, so das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 12. September 2013.

AZ: IV CSK 44/13

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