Aktenzeichen: III SK 44/10 Entscheidungstenor: Wird eine allgemeine Geschäftsbedingung, welche beanstandet wurde, abgeändert, wobei der Sinn dieser Bedingung identisch bleibt, so hat eine solche Änderung keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit von Art. 24 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Wettbewerbs- und Verbraucherschutz.