Steuerrecht: Ertrag erst dann, wenn die Leistung fällig ist



Eine Person, welche ihre Anteile verkauft, muss nicht sofort nach der Unterzeichung des Kaufvertrages mit dem Fiskus die Transaktion abrechnen. Der Ertrag entsteht erst dann, wenn die Leistung fällig ist, so das Oberste Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8. August 2013.

AZ II FSK 2402/11

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