Aktenzeichen: III PK 69/09 Quelle: Entscheidungen des Obersten Gerichts, OSNP 2011, 21-22, 269 Entscheidungstenor: Als Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens im Sinne des Art. 8 des polnischen Arbeitsgesetzbuches sind keine Moralnormen anzusehen, welche – wie etwa der Grundsatz der Gleichberechtigung bei der Beschäftigung – rechtlich geregelt wurden.