Urteil des Obersten Gerichts vom 10.02.2011


Aktenzeichen: IV CSK 393/10
Entscheidungstenor: Bei einem renommierten Markenzeichen im Sinne des Art. 296 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 30.06.2000 über das Recht des gewerblichen Eigentums handelt es sich um ein Markenzeichen, welches einem wesentlichen Teil der Empfänger von mit diesem Markenzeichen gekennzeichneten Waren und Diensten bekannt ist, welches eine große Anziehungskraft sowie einen Werbewert hat, der aus der im Bewusstsein der Empfänger verfestigten Überzeugung über die sehr guten Eigenschaften des mit dem Markenzeichen gekennzeichneten Produktes folgt.

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