Der Verfassungsgerichtshof entschied, dass Art. 1 Nr. 6 und Art. 5 des Gesetzes vom 4.01.2013 über Erziehung in Nüchternheit und Alkoholismusbekämpfung verfassungswidrig sind (Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 3 und Art. 2 der polnischen Verfassung). Die Vorschriften ermöglichten, die nicht direkt im Gesetz genannten Zwangsmittel in den Ausnüchterungszellen anzuwenden.