Urteil des Obersten Gerichts vom 02.07.2013 (Flagge in Hundehaufenattrappe)



Aktenzeichen: III SK 42/12

Entscheidung: Das Oberste Gericht hat im Urteil vom 02.07.2013 die Kassation des polnischen Fernsehsenders TVN abgelehnt.

Im vorliegenden Fall hat der Moderator einer TV-Show seine Gäste dazu ermutigt, die polnische Flagge in die Attrappe eines Hundehaufens zu stecken. Der Landesrat für Rundfunk und Fernsehen (KRRiT) hat dem Sender eine Geldstrafe auferlegt, weil er der Auffassung war, dass hier die Vorschriften des Gesetzes über Rundfunk und Fernsehen (Art. 18 Abs. 1) verletzt worden sind. Der TV-Sender hat diesen Beschluss zuerst mit Erfolg angefochten, das Berufungsgericht teilte jedoch die Ansicht der ersten Instanz nicht. Darüber hinaus wurde noch ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Staatssymbols eingeleitet, die Staatsanwaltschaft hat aber auf die Einreichung der Klage letztendlich verzichtet.

Das Oberste Gericht führte aus, dass im vorliegenden Fall eine Geldstrafe rechtskonform war und dass die verfassungsrechtliche Pressefreiheit nicht uneingeschränkt gilt und auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden kann. Die Strafe in Höhe von 471.000 PLN hielt das Gericht für angemessen.

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