Beschluss des Berufungsgerichts vom 13.06.2013


Aktenzeichen: VI Acz 856/13
Entscheidung: Das Berufungsgericht hat im Beschluss vom 13.06.2013 die Rechtsauffassung bestätigt, dass das Gericht anordnen kann, eine Kopie der Software zur Analyse und Formulierung von möglichen Ansprüchen vorzulegen. Im Urheberrechtsstreit muss es nämlich bewiesen werden, dass es sich wirklich um eine Rechtsverletzung handelt, die Ansprüche des Klägers begründet sind. Ohne solche Analyse könnte der Kläger diese Verletzung nicht beweisen (z.B. bei Nutzung einer Software nach Ablauf der Lizenzzeit).

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