Urteil des Verfassungstribunals vom 3.07.2013



Aktenzeichen: P 49/11

Entscheidung: Die Haftungsbeschränkung des Fiskus für Schäden, welche Biber allein in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder Fischerei verursachen, ist verfassungswidrig, da solch eine Beschränkung gegen das Gleichheitsprinzip (Art. 32 Abs. 1 der polnischen Verfassung) verstößt.

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