Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 5.07.2013



Aktenzeichen: I OSK 511/13

Entscheidung: Die in der Vereinbarung zwischen dem polnischen Fernsehen (TVP S.A.) und der  Agentur für Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft enthaltenen Informationen sind keine öffentlichen Informationen, sondern Geschäftsgeheimnisse, welche das verfassungsrechtliche Informationsrecht einschränken können.

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