Beschluss des Verfassungstribunals vom 13.06.2011


Aktenzeichen: SK 41/09
Entscheidungstenor: Art. 215 Abs. 2 des Gesetzes vom 21.08.1997 über die Immobilienwirtschaft ist in dem Bereich, in dem die Vorschrift zur Nichtanwendbarkeit der Vorschriften dieses Gesetzes bei der Feststellung des Schadensersatzes bei Enteignung von Immobilien führt, welche in den eng in der Entscheidung bezeichneten Fällen aufgrund des Dekrets vom 26.10.1945 über das Eigentum und den Nießbrauch von Böden innerhalb Gebiets der Stadt Warschau erfolgte, verfassungswidrig. 

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