Beschluss des Obersten Gerichts vom 02.03.2010


Aktenzeichen: II UK 233/09
Quelle: Entscheidungen des Obersten Gerichts, OSNP 2011, 17-18, 234
Entscheidungstenor: Ein ausländischer Unternehmer, registriert und wohnhaft in Polen, welcher seine wirtschaftliche Tätigkeit in mehr als 2 EU-Mitgliedstaaten ausübt, untersteht der Sozialversicherungspflicht in Polen, wenn ein Teil seiner wirtschaftlichen Tätigkeit – auch im geringen Umfang – in Polen ausgeübt wird.

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