Urteil des Obersten Gerichts vom 24.05.2013



Urteil des Obersten Gerichts vom 24.05.2013
Aktenzeichen: V CSK 246/12
Entscheidungstenor: Der von sich scheidenden Ehegatten in Deutschland abgeschlossene Vergleich, der eine in Polen belegene Immobilie betrifft, beeinträchtigt nicht das polnische Recht. Im vorliegenden Fall haben die in Deutschland lebenden Ehegatten polnischer Nationalität ihr Vermögen geteilt, indem sie in einem gerichtlichen Vergleich entschieden haben, dass das Haus in Deutschland der Ehemann und das in Polen die Ehefrau erhalten sollte. Der Vergleich wurde durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Portokoll abgeschlossen, was gemäß § 127a BGB die notarielle Beurkundung ersetzt. Sich auf das Fehlen einer notariellen Beurkundung berufend, haben die polnischen Gerichte der ersten und der zweiten Instanz die Klage der Ehefrau, in der sie die Übereignung des polnischen Hauses verlangte, zurückgewiesen. Diese Meinung hat das Oberste Gericht nicht geteilt und entschied, dass der in Deutschland zwischen den Ehegatten abgeschlossene Vergleich durch polnische Gerichte berücksichtigt werden soll.


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