Urteil des Appellationsgerichts in Lodz vom 20.02.2013



Urteil des Appellationsgerichts in Lodz vom 20.02.2013
Aktenzeichen: I ACa 1183/12
Entscheidungstenor: Das vertragliche Recht auf die Kündigung des befristeten Mietvertrages ergibt sich aus dem Art. 637 § 3 des polnischen Zivilgesetzbuches und kann nicht mit dem Rücktritt identifiziert werden. Der Hauptunterschied besteht darin, dass der Rücktritt ex tunc wirkt, und die Kündigung erst nach dem Ablauf der Kündigungsfrist. Gemäß Art. 637 § 3 ZGB, wenn der Mietvertrag befristet ist, kann er sowohl vom Vermieter als auch vom Mieter nur beim Vorliegen der im Vertrag vorgesehenen Umständen gekündigt werden. Der Wortlaut dieser Vorschrift betont den dauerhaften Charakter des befristeten Mietvertrages, der grundsätzlich nicht vor dem Fristablauf aufgelöst werden kann. Die Ausnahme von diesem Prinzip muss von den Vertragsparteien deutlich im Vertragsinhalt angezeigt werden.

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