Urteil des Obersten Gerichts vom 24.05.2012 (Rechtsanwalt und die Verantwortung für die Wahl seiner Worte)
Urteil des Obersten Gerichts vom 24.05.2012 Aktenzeichen: V CSK 225/11 Entscheidungstenor: Ein Rechtsanwalt kann die Interessen seines Mandanten nicht deshalb vernachlässigen, weil er fürchtet, sich für die von ihm gewählten Worte später verantworten zu müssen. Aufgrund einer Bevollmächtigung genießt der Prozessbevollmächtigte eine gewisse Immunität. Ihm soll auch eine gewisse Freiheit bei der Ausdrucksweise gewährleistet werden, da dies anderenfalls zur Einschränkung der Meinungsfreiheit führen würde.