Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Wrocław vom 04.01.2012 (Besteuerung der Sprachkurse)



Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Wrocław vom 04.01.2012
Aktenzeichen: I SA/Wr 1480/11
Entscheidungstenor: Wenn ein Sprachkurs um touristische Dienstleistungen erweitert wird, dann entsteht der Zweifel, ob für die Gesamtheit der Dienstleistungen eine Befreiung von der Mehrwertsteuer gelten kann. Die Sicherstellung eines Fluges oder einer Versicherung für Personen, welche an Sprachkursen im Ausland teilnehmen, sind keine Dienstleistungen, welche an sich mit dem Sprachkurs zusammenhängen.

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