Beschluss des Obersten Gerichts vom 08.03.2012 (Gebühren für von Amts wegen beigeordnete Anwälte)



Beschluss des Obersten Gerichts vom 08.03.2012
Aktenzeichen: III CZP 2/12
Entscheidungstenor: Einem Anwalt, der von Amts wegen beigeordnet wurde, steht eine Klage gegen den Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts hinsichtlich der Höhe der vom Fiskus getragenen Kosten des Rechtsbeistands. Die Vergütung des Anwalts darf in solchen Fällen nicht unter den Minimalsätzen, die sich aus der Gebührenordnung ergeben, liegen.

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