Beschluss des Obersten Verwaltungsgerichts vom 20.04.2012 (Staatsanwalt darf nicht zugleich Anwalt sein)



Beschluss des Obersten Verwaltungsgerichts vom 20.04.2012
Aktenzeichen: II GKS 395/11
Entscheidungstenor: Ein Staatsanwalt muss von der Liste der Rechtsanwälte gestrichen werden. Dabei es ist unerheblich, ob er als Staatsanwalt vor oder nach der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte beschäftigt ist. Gemäß Art. 72 Abs. 1 Nr. 4 des Rechts über die Anwaltschaft wird ein Anwalt nach seiner Eintragung in die Liste der Staatsanwälte von der Liste der Anwälte gestrichen. Im umgekehrten Fall sind die gleichen Regeln entsprechend zu beachten.

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