Beschluss des Obersten Gerichts vom 26.04.2012 (Wechselrechtsübertragung)
Beschluss des Obersten Gerichts vom 26.04.2012 Aktenzeichen: III CZP 6/12 Entscheidungstenor: Überträgt der Wechselnehmer einen Eigenwechsel durch Indossament, indem er die Forderung zum Indossat überweist, so darf der Wechseleinreicher gegen Indossat einen Einspruch der Teil-Bezahlung der Wechselsumme einlegen, obwohl die Bezahlung auf dem Wechsel nicht vermerkt worden war.