Beschluss des Obersten Gerichts vom 26.04.2012  (Wechselrechtsübertragung)



Beschluss des Obersten Gerichts vom 26.04.2012
Aktenzeichen: III CZP 6/12
Entscheidungstenor: Überträgt der Wechselnehmer einen Eigenwechsel durch Indossament, indem er die Forderung zum Indossat überweist, so darf der Wechseleinreicher gegen Indossat einen Einspruch der Teil-Bezahlung der Wechselsumme einlegen, obwohl die Bezahlung auf dem Wechsel nicht vermerkt worden war.

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