Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Gdansk vom 03.04.2012 (Fehler des Postbeamten belastet den Steuerzahler nicht)



Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Gdansk vom 03.04.2012
Aktenzeichen: I SA/Gd 178/12
Entscheidungstenor: Ein Fehler des Postbeamten belastet den Steuerzahler nicht. Liegt ein Fehler eines Postbeamten vor und versäumt als Folge dieses Fehlers der Steuerzahler seine Berufungsfrist, so hat das zuständige Amt ihn wieder in den vorigen Stand einzusetzen.

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