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Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 25.04.2012 (Steuerbefreiung in der Sonderwirtschaftszone)
Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 25.04.2012 Aktenzeichen: II FSK 1979/11 Entscheidungstenor: Eine Steuerbefreiung für Unternehmen, welche sich in einer der polnischen Sonderwirtschaftszonen angesiedelt haben, ist auch dann zu gewähren, wenn das Unternehmen keine innovative Tätigkeit ausübt.