Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 17.04.2012 (Zaun im Steuerrecht)



Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 17.04.2012
Aktenzeichen: I FSK 918/11
Entscheidungstenor: Ein Zaun oder eine Umzäunung ist kein Bauwerk im Sinne der Vorschriften über die Mehrwertsteuer und somit unterliegt die Lieferung einer solchen Umzäunung nicht einer Steuerbefreiung. Bei der Anwendung der Vorschriften über die Mehrwertsteuer ist die Definition eines Bauwerkes nicht aus dem Bereich des Zivilrechts, sondern ein Begriff aus der Wirtschaft heranzuziehen.

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