Urteil des Obersten Gerichts vom 13.04.2012 (Urteilsbindung und die Schiedsgerichtsbarkeit)



Urteil des Obersten Gerichts vom 13.04.2012
Aktenzeichen: I CSK 416/11
Entscheidungstenor: Die Vorschriften der polnischen Zivilprozessordnung regeln, dass ein rechtskräftiges Urteil die Streitparteien sowie das urteilende Gericht und andere Gerichte bindet. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Schiedsgerichtsbarkeit übertragbar. Die entsprechenden Vorschriften können nur dann bei der Schiedsgerichtsbarkeit Anwendung finden, wenn ein zwischen den Streitparteien geschlossener Vertrag dies vorsah.

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