Urteil des Obersten Gerichts vom  29.03.2012 (Bejahte Strafbarkeit muss nicht eine zivilrechtliche Haftung nach sich ziehen)



Urteil des Obersten Gerichts vom  29.03.2012
Aktenzeichen: I CSK 370/11
Entscheidungstenor: Wird ein Journalist in einem Strafverfahren der Verleumdung für schuldig befunden, so folgt daraus jedoch nicht zugleich, dass er auch für die Verletzung der Grundrechte der Person, welche Ziel der Verleumdung war, zivilrechtlich haftet.

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