Beschluss des Obersten Gerichts vom 09.02.2012 (Sozialversicherungsanstalt und Vollmachten)
Beschluss des Obersten Gerichts vom 09.02.2012 Aktenzeichen: I UZP 10/11 Entscheidungstenor: Ein Angestellter der Sozialversicherungsanstalt (ZUS), der in einer Abteilung der Anstalt arbeitet und kein Rechtsanwalt ist, kann ein Bevollmächtigter dieser Abteilung bei Beschwerden gegen die Entscheidungen der Sozialversicherungsanstalt sein (Art. 87 § 2 S. 1 der polnischen Zivilprozessordnung).