Beschluss des Obersten Gerichts vom 13.03.2012 (Pflichtschutzversicherung und Rechtshilfekosten)



Beschluss des Obersten Gerichts vom 13.03.2012
Aktenzeichen: III CZP 75/11
Entscheidungstenor: Berechtigte und notwendige Rechtshilfekosten, welche in einem vorgerichtlichen, vom Versicherer geführten Verfahren vom versicherten Beschädigten getragen wurden, können Anbetracht konkreter Fallumstände einen Vermögensschaden darstellen, welcher vom Versicherer in Rahmen der Pflichtschutzversicherung auszugleichen ist.

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