Das von den Lebenspartner allgemein zu Investitionenszwecken zur Verfügung gestellte Geld ist steuerrechtlich als Schenkung zu qualifizieren, mit der Folg, dass hier eine Schenkungssteuer abzuführen ist, so dass . Anders jedoch dann, wenn von dem Geld die täglichen Bedürfnisse bezahlt werden. Oberste Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 11. März 2016, AZ: II FSK 102/14 sowie II FSK 1682/14.