Urteil der Landesberufungskammer vom 29.02.2012 (Vergaberecht und Fristeinhaltung)



Urteil der Landesberufungskammer vom 29.02.2012
Aktenzeichen: 344/12
Entscheidungstenor: Die Ausschreibungsunterlagen sind im Original oder in einer beglaubigten Kopie vorzulegen. Bei Vorlage unvollständiger Unterlagen ist es nicht möglich, die vorgegebene Frist einzuhalten, indem die fehlenden Unterlagen per E-Mail oder per Fax nachgereicht werden, selbst dann nicht, wenn die Unterlagen nach dem Fristablauf noch mit der Post ankommen.

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