Urteil der Landesberufungskammer vom 29.02.2012 (Vergaberecht und Fristeinhaltung)
Urteil der Landesberufungskammer vom 29.02.2012 Aktenzeichen: 344/12 Entscheidungstenor: Die Ausschreibungsunterlagen sind im Original oder in einer beglaubigten Kopie vorzulegen. Bei Vorlage unvollständiger Unterlagen ist es nicht möglich, die vorgegebene Frist einzuhalten, indem die fehlenden Unterlagen per E-Mail oder per Fax nachgereicht werden, selbst dann nicht, wenn die Unterlagen nach dem Fristablauf noch mit der Post ankommen.