Urteil der Landesberufungskammer vom 29.12.2011 (Informationspflicht und das polnische Vergaberecht)



Urteil der Landesberufungskammer vom 29.12.2011
Aktenzeichen: KIO 2666/11
Entscheidungstenor: Zu den Pflichten des Auftraggebers gehört die gleichzeitige Benachrichtigung aller Ausschreibungsteilnehmer, welche Angebote abgegeben haben, über die von dem Vergabeverfahren ausgeschlossenen Offerenten, wobei der Auftraggeber in dieser Benachrichtigung sowohl die faktische als auch die rechtliche Begründung anzugeben hat.

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