Interpretation des Finanzkammerdirektors in Warschau vom 14.02.2012 (Dienstwagenfahrt und das Einkommen)



Interpretation des Finanzkammerdirektors in Warschau vom 14.02.2012
Aktenzeichen: IPPB4/415-890/11-5/JK2
Entscheidungstenor: Die Fahrt mit einem Dienstwagen vom Parkplatz bis zur Arbeitsstelle, sofern diese nicht den privaten Zwecken des Arbeitnehmers dient, stellt keine unentgeltliche Leistung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Einkommenssteuer natürlicher Personen dar, ihr Wert ist folglich nicht als Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis zu werten.

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