Interpretation des Finanzkammerdirektors in Warschau vom 14.02.2012 (Dienstwagenfahrt und das Einkommen)
Interpretation des Finanzkammerdirektors in Warschau vom 14.02.2012 Aktenzeichen: IPPB4/415-890/11-5/JK2 Entscheidungstenor: Die Fahrt mit einem Dienstwagen vom Parkplatz bis zur Arbeitsstelle, sofern diese nicht den privaten Zwecken des Arbeitnehmers dient, stellt keine unentgeltliche Leistung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Einkommenssteuer natürlicher Personen dar, ihr Wert ist folglich nicht als Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis zu werten.