Die Haftung der Gesellschafter einer Personengesellschaft



Die persönliche Haftung der Gesellschafter einer Personengesellschaft ist möglich, sofern bei Verbindlichkeiten das vorhandene Gesellschaftsvermögen zur Deckung nicht ausreicht oder es offensichtlich klar ist, dass es nicht ausreichen wird. In dem Falle ist zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ein Titel gegen alle Gesellschafter erforderlich – so das Kattowitzer Appellationsgericht in seinem Beschluss vom 04.02.2015 (AZ: V ACz 64/15). Wenn die Gesellschaft also verklagt wird, soll grundsätzlich ein Vollstreckungstitel nur gegen die Gesellschaft erlassen werden. Erweist sich die Vollstreckung gegen die Gesellschaft erfolglos, kann für denselben Titel beim Gericht die Klausel gegen den Gesellschafter beantragt werden.

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