Richterin ausgeschlossen



Das Oberste Gericht hat in seinem Beschluss vom 13.05.2015 (AZ: III CZP 10/15) betont, dass ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, wenn er in der Sache als Rechtsbeistand einer Partei bestellt war. In dem Fall handelte sich um eine Richterin, die einst, bei der Ausübung ihres Berufes noch als Rechtsbeistand, ihre juristischen Dienste der Partei geleistet hat. Dies ist ein Grund dafür, die Richterin im Streitfall mit der Partei aus dem Prozess auszuschließen.

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